Terms and conditions

  1. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen

1.1 Für sämtliche bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen der Woodall Nicholson Binz International GmbH, Adam-Riese-Straße 18, 73529 Schwäbisch Gmünd, (nachfolgend: „WN BINZ“) und ihren Lieferanten, Zulieferern und allen ähnlichen Unternehmen im Rahmen der Beschaffung von WN BINZ (nachfolgend: „Lieferanten“) gleich welcher Art finden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) Anwendung, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde.

1.2 WN BINZ ist berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. WN BINZ teilt dem Lieferanten die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mit. Die Zustimmung des Lieferanten zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen WN BINZ schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist WN BINZ den Lieferanten in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AGB besonders hin.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.

  1. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen einem Lieferanten und WN BINZ über die Erbringung einer Lieferung oder Leistung (nachfolgend: „Vertrag“) kommt durch Angebot des Lieferanten und der Annahme des Angebots durch WN BINZ zustande. Gleiches gilt für einen Rahmenvertrag, der die grundsätzliche Art und Weise der Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten regelt und der die Grundlage für darauf basierende Verträge darstellt.

2.2 Eine unverbindliche Anfrage von WN BINZ an den Lieferanten oder die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes stellt keinen Antrag von WN BINZ gemäß § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 2.1. dar.

2.3 Bestellt WN BINZ eine konkrete Lieferung oder Leistung bei einem Lieferanten, so gilt dies abweichend von Ziffer 2.1 und 2.2. als bindender Antrag auf Abschluss eines Vertrages, sofern nicht anderslautend mitgeteilt.

  1. Lieferung / Gefahrübergang / Verzug

3.1 Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, hat die Lieferung frei Haus, d.h. für WN BINZ gebühren- und verpackungskostenfrei (einschließlich etwa anfallender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben) an die von WN BINZ genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle (nachfolgend „Lieferadresse“) zu erfolgen. Zur Entgegennahme einer unfreien Sendung ist WN BINZ nicht verpflichtet. WN BINZ ist bei Entgegennahme einer unfreien Sendung berechtigt, die Erstattung der Kosten vom Lieferanten zu verlangen.

3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferungen die zugehörigen Lieferscheine beizufügen. Lieferscheine und Frachtbriefe müssen jeweils die relevanten Daten des Vertrages (insbesondere Bestellnummer/Artikelnummer von WN BINZ sowie die Lieferantennummer, sofern vorhanden) enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so hat WN BINZ für hieraus entstehende Verzögerungen bei Bearbeitung und Zahlung nicht einzustehen, es sei denn, der Lieferant hat die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen nicht zu vertreten.

3.3 Sofern erforderlich, stellt der Lieferant ein rechtsverbindliches Ursprungszeugnis sowie eine Warenverkehrsbescheinigung für Lieferungen von Ware im Vertragsgebiet der Europäischen Gemeinschaft aus und fügt dies seiner Lieferung bei.

3.4 WN BINZ ist nicht verpflichtet, verfrühte Lieferungen oder nicht vereinbarte Teillieferungen entgegenzunehmen. Nimmt WN BINZ Vorabsendungen oder Teillieferungen an, hat der Lieferant die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. für Lagerung) zu tragen, sofern die Vorab- oder Teillieferungen nicht ausdrücklich von WN BINZ gewünscht worden sind und sich WN BINZ nicht ausdrücklich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat.

3.5 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von WN BINZ genannten Lieferadresse unter Beifügung aller gem. Ziffer 6.3 vorzulegenden Unterlagen maßgeblich.

3.6 Der Lieferant ist verpflichtet, WN BINZ unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er den in der Bestellung angegebenen Liefertermin nicht einhalten kann oder dass dessen Einhaltung zumindest gefährdet ist. Teilt der Lieferant mit, dass er einen in der Bestellung angegebenen Liefertermin nicht einhalten kann, ist WN BINZ nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag mit dem Lieferanten zurückzutreten, soweit nicht WN BINZ den drohenden Nicht-Einhalt des Liefertermins zu vertreten hat. Die WN BINZ aus einem tatsächlichen Lieferverzug des Lieferanten zustehenden Rechte bleiben von einer solchen Mitteilung und dem Rücktritt unberührt.

3.7 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, und unabhängig von einer zwischen den Parteien vereinbarten Handelsklausel nach INCOTERMS, erfolgt der Transport der Ware auf Gefahr und auf Kosten des Lieferanten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlusts geht in dem Moment auf WN BINZ über, in dem der Lieferant oder die vom Lieferanten beauftragte Transportperson die Ware WN BINZ an der von WN BINZ angegebenen Lieferadresse zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellt und das gegengezeichnete Transportdokument (Lieferschein) an WN BINZ übergibt.

3.8 Im Falle eines Lieferverzugs stehen WN BINZ die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.

3.9 Die Entgegennahme einer Lieferung des Lieferanten durch WN BINZ stellt weder ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der Lieferung des Lieferanten noch einen Verzicht auf die Geltendmachung von Mängel- oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten seitens WN BINZ dar.

  1. Abnahme bei Werkleistung

4.1 Ist der Vertragsgegenstand eine Werkleistung, so erfolgt die Abnahme durch WN BINZ schriftlich, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist.

4.2 Die Entgegennahme der Werkleistung durch WN BINZ oder eine Zahlung auf eine Rechnung für diese Werkleistung, ersetzt nicht die schriftliche Abnahme durch WN BINZ gem. Ziff. 4.1. Eine konkludente Bestätigung von WN BINZ, dass das Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist, ist ausgeschlossen.

  1. Rechnung / Kosten Verpackung und Transport / Zahlungsbedingungen

5.1 Der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis oder Werklohn beinhaltet, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auch die Kosten für die handelsübliche Verpackung, anfallende Werkzeugkosten sowie Transport, Transportversicherung sowie zolltechnische Abwicklung.

5.2 Der Eintritt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Lieferanten hängt von der ordnungsgemäßen Rechnungslegung unter Beifügung der zur Leistung gehörenden Nachweise wie z.B. Atteste, Werksprüfzeugnisse oder Analysezertifikate, Abnahmebescheinigungen, Abnahmeprotokolle und Stundennachweise ab. Die Rechnungslegung erfolgt nach Lieferung – bzw. bei Werkleistung nach Abnahme – unter Beifügung aller zur Leistung gehörenden Nachweise.

5.3 Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, müssen die abgerechneten Leistungen dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis entsprechen, so dass damit die entsprechende Rechnung zuordenbar und prüfbar ist. Der Lieferant hat insbesondere bei Teil- und Schlussrechnungen Leistungen als solche kenntlich zu machen. Das Recht zur Teilrechnungslegung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

5.4 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der Rechnung durch WN BINZ binnen 14 Tagen ab Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung abzüglich 3 % Skonto, oder binnen 30 Tagen rein netto.

5.5 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Kalenderdatum der Überweisung durch WN BINZ maßgeblich.

5.6 Bei Vorliegen eines Mangels ist WN BINZ berechtigt, fällige Zahlungen zu verweigern.

5.7 Eine Zahlung durch WN BINZ stellt weder ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der Lieferung des Lieferanten noch einen Verzicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten oder sonstigen Ansprüchen gegen den Lieferanten seitens WN BINZ dar.

  1. Dokumentation/Qualitätssicherung/ Sicherheit, Gesundheit und Umwelt /Kosten

6.1 Der Lieferant hat die gängigen anerkannten Regeln der Technik und die gängigen gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen zu beachten.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, WN BINZ über die von ihm gelieferte Ware hinreichend zu beraten, auch und vor allem im Hinblick auf deren Eignung für die vorgesehene
Weiter-, Ver- oder Bearbeitung durch WN BINZ sowie auf deren spätere Verwendung als Endprodukt bzw. als Teil des Endprodukts. Dies umfasst auch die Beratung und den Hinweis auf Gefahrenstoffe und mögliche gesundheitsgefährdende Wirkungen.

6.3 Auf gesondertes Verlangen von WN BINZ hat der Lieferant Unterlagen, die für die Qualitätssicherung, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt relevant sind, zu übersenden. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich und sofern relevant:

• Information über Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): EG-Sicherheitsdatenblätter (§ 6 GefStoffV) oder Ähnliches;
• Unbedenklichkeitserklärungen;
• Erklärung hinsichtlich der Freiheit der gelieferten Ware von Konfliktrohstoffen;
• Dokumentation hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware;
• Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise;
• Betriebsanleitungen, EU-Konformitätserklärung sowie CE-Kennzeichnung.

6.4 Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Lieferanten untersagt.

6.5 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen und diese auf Verlangen von WN BINZ offenzulegen.

6.6 Soweit bei den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten Abfälle in einem erheblichen Umfang entstehen, deren Entsorgung Kosten verursachen, die im Rahmen der Bemessung der Vergütung für die Lieferung nicht berücksichtigt wurden, ist der Lieferant nach Aufforderung von WN BINZ grundsätzlich verpflichtet die Abfälle auf eigene Kosten gemäß dem deutschen Abfallrecht zu beseitigen oder die Entsorgungskosten zu übernehmen.

  1. Verpackung

7.1 Die Verpackung der vom Lieferanten gelieferten Ware hat so zu erfolgen, dass unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort vermieden werden.

7.2 Steht der Lieferant in einem gültigen Vertragsverhältnis zu einem anerkannten Recycling System wie z.B. „Das Duale System Deutschland“ (DSD), ISD INTERSEROH, Landbell AG oder vergleichbaren Systemen, so ist die für das entsprechende Recycling System relevante Lizenznummer sowohl auf dem Lieferschein als auch auf jeder Rechnung anzuführen.

7.3 Lieferanten, die nicht an einem Recycling-System teilnehmen, haben bei jeder Lieferung die Verpackungsmenge nach Material und Menge so auszuweisen, dass WN BINZ das Material und die Menge in einfacher Weise erkennen kann, um den Entsorgungsaufwand einschätzen zu können.

7.4 Verursacht die Verpackung einer Lieferung einen erheblichen Entsorgungsaufwand, der nicht im Rahmen der Bemessung der Vergütung berücksichtigt wurde, so ist WN BINZ berechtigt, die Verpackung auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

  1. Sachmängelhaftung / Gewährleistung / Verjährungsfristen

8.1 Ist Liefergegenstand eine Kaufsache, prüft WN BINZ die vom Lieferanten gelieferte Kaufsache nach deren Eingang auf offenkundige Mängel und zeigt diese innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Lieferung schriftlich an.

8.2 Nicht offenkundige Mängel der Kaufsache, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung durch WN BINZ oder deren Kunden festgestellt werden, zeigt WN BINZ dem Lieferanten innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Entdeckung des Mangels an.

Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, tritt anstelle der Lieferung die schriftliche Abnahme durch WN BINZ.

8.3 Der Lieferant gewährleistet Mängelfreiheit der gelieferten Kaufsache und erbrachten Leistungen. Hierzu gehört insbesondere auch, dass diese den der Bestellung zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. sowie den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des ihm bekannten Bestimmungslandes der Waren, ansonsten jenen der Bundesrepublik Deutschland und den Regeln sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

8.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen WN BINZ ungekürzt zu. Bei Auftreten von Mängeln ist WN BINZ daher berechtigt, zwischen kostenloser Nachlieferung und Mängelbeseitigung zu wählen. In beiden Fällen der Nacherfüllung trägt der Lieferant alle zu diesem Zwecke erforderlichen Kosten, einschließlich der für den Ausbau und das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau der nachgebesserten oder mangelfreien Ware erforderlichen Kosten. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile auf seine Kosten zurückzunehmen.

Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, behält sich WN BINZ daneben ausdrücklich vor.

8.5 Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, gelten für Mängelansprüche von WN BINZ die Ziffern 8.3 und 8.4 entsprechend. Ergänzend hat WN BINZ das Recht, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen, wenn dieser den Mangel auch nach angemessener Nachfrist durch WN BINZ nicht beseitigt hat.

8.6 Die Mängelansprüche von WN BINZ verjähren in 3 (drei) Jahren seit Lieferung der Kaufsache an die von WN BINZ bestimmte Lieferadresse, wenn nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine längere Gewährleistungsfrist gilt oder soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, gilt vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von WN BINZ mit der schriftlichen Abnahme beginnt.

8.7 Andere oder darüberhinausgehende Rechte von WN BINZ, die sich aus Gesetz oder aus bestehenden Garantiezusagen des Lieferanten oder aus anderen Rechtsgründen ergeben, bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt.

  1. Schutzrechte / Rechtsmängelhaftung / Verjährung

9.1 Dem Lieferanten ist bekannt, dass WN BINZ seine Produkte weltweit vertreiben möchte und sie zu diesem Zwecke seinen Kunden und potentiellen Kunden anbietet. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu vertreten hat.

9.2 Wird WN BINZ von einem Dritten wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit oder durch die Lieferung des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, WN BINZ auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die WN BINZ aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9.3 WN BINZ und der Lieferant werden sich gegenseitig unverzüglich darüber unterrichten, wenn ein Dritter eine Verletzung von Schutzrechten gemäß dieser Ziffer 9.1 behauptet oder WN BINZ oder dem Lieferanten eine solche bekannt wird, und werden im Rahmen des Zumutbaren geltend gemachten Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen einvernehmlich entgegenwirken.

9.4 Ist die Nutzung der Ware/des Produkts oder von Teilen davon gerichtlich untersagt oder ist ein Rechtsstreit wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten zu besorgen, und beruht dies auf einer festgestellten oder behaupteten Schutzrechtsverletzung durch die vom Lieferanten gelieferten Teile, ist der Lieferant verpflichtet, nach seiner Wahl und auf seine Kosten

9.5 Die Ansprüche von WN BINZ wegen Rechtsmängeln verjähren in 3 (drei) Jahren seit Lieferung der Kaufsache an die von WN BINZ bestimmte Lieferadresse, wenn nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine längere Gewährleistungsfrist gilt oder soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

Ist Liefergegenstand eine Werkleistung, gilt vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von WN BINZ mit der schriftlichen Abnahme beginnt.

  1. Haftung Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, haften die Parteien nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Produkthaftung

11.1 Wird WN BINZ nach in- oder ausländischem Recht wegen Fehlerhaftigkeit eines von WN BINZ hergestellten oder sonst in Verkehr gebrachten Produktes, sei es aufgrund Produkthaftung oder unter Berufung auf sonstige Anspruchsgrundlagen oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, WN BINZ auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Des Weiteren hat der Lieferant WN BINZ alle Leistungen, die WN BINZ an Dritte aufgrund der vorgenannten Haftung erbringen musste, zu ersetzen, soweit die Fehlerhaftigkeit des Produktes von WN BINZ auf eine Fehlerhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware, Produkts oder Leistung zurückzuführen ist. Von der Freistellung umfasst sind auch die Kosten, die WN BINZ im Zusammenhang mit der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen, zum Beispiel durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, entstehen. Unterliegt WN BINZ im Verhältnis zu dem Anspruchsteller besonderen Beweislastregeln, so gelten diese Beweislastregeln auch im Verhältnis WN BINZ zum Lieferant.

11.2 Bei einer Inanspruchnahme gemäß vorstehendem 11.1 wird der Lieferant WN BINZ im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung geben, um die Ansprüche abzuwehren.

11.3 Soweit WN BINZ wegen der Fehlerhaftigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung verpflichtet ist, eine Rückrufaktion durchzuführen, oder eine solche Rückrufaktion wegen der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich ist, ist der Lieferant im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach 11.1 verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, WN BINZ im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht auch alle solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Produktrückruf des Lieferanten ergeben.

11.4 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.

  1. Versicherungen

12.1 Der Lieferant hat über einen für seinen Geschäftszweck ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz (einschließlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden) zu verfügen.

12.2 Alle an WN BINZ oder auf Weisung an Dritte gerichteten Sendungen sind durch den Lieferanten zu versichern.

12.3 Der Lieferant hat die von ihm eingesetzten Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

  1. Eigentumsvorbehalt / gewerbliche Schutzrechte / Verarbeitung / Beistellung

13.1 Soweit es sich bei der Lieferung des Lieferanten um Materialien handelt, die von WN BINZ verarbeitet oder mit eigenen Materialien in einer Weise verbunden werden, die eine Trennung oder einen Ausbau nicht ermöglicht, so sind ein verlängerter sowie ein erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen.

13.2 Im Übrigen gilt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur insoweit als vereinbart, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen von WN BINZ aufgrund der konkreten Lieferung handelt.

13.3 Mit der Überlassung von Teilen, Rohstoffen oder Werkzeugen etc. (nachfolgend „Fertigungsmittel“) und/oder Zeichnungen, Mustern, Modellen, Daten, Prüfmitteln etc. (nachfolgend „Unterlagen“) verzichtet WN BINZ nicht auf ihre Rechte an diesen.

Der Lieferant wird die zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und Unterlagen allein im Rahmen des jeweiligen Fertigungsauftrages gemäß dem geschlossenen Vertrag verwenden. Aufgrund Durchführung des Fertigungsauftrages erwirbt der Lieferant keinerlei Nutzungs-, Verwertungs- oder sonstigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Fertigungsmitteln, Unterlagen und gefertigten Waren/Produkten.

13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, von WN BINZ zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von WN BINZ zu kennzeichnen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kostenlos für WN BINZ zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Im Falle einer Beschädigung oder des Untergangs des Fertigungsmittels hat der Lieferant WN BINZ den Schaden zu ersetzen.

13.5 Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung von WN BINZ zur Verfügung gestellter Fertigungsmittel erfolgt für WN BINZ. Werden Fertigungsmittel von WN BINZ mit Sachen des Lieferanten oder eines Dritten verarbeitet, umgebildet oder untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt WN BINZ an der neu entstehenden Sache Miteigentum.

13.6 Der Lieferant wird die ihm von WN BINZ zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und Unterlagen ausschließlich für die Herstellung der von WN BINZ bestellten Waren, Produkte und Leistungen einsetzen. Sie sind WN BINZ auf entsprechendes Verlangen jederzeit unverzüglich kostenfrei herauszugeben, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der mit WN BINZ geschlossenen Verträge benötigt werden. Steht dem Lieferanten Miteigentum an Fertigungsmitteln zu, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils des Lieferanten.

13.7 Soweit die zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis der von WN BINZ noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist WN BINZ auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von WN BINZ verpflichtet.

  1. Subunternehmer

14.1 Der Einsatz eines jeden Subunternehmers durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WN BINZ, die WN BINZ jeweils nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

Der Lieferant hat Subunternehmern alle Verpflichtungen, die er WN BINZ gegenüber übernommen hat, aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen.

14.2 Der Lieferant darf Subunternehmer nicht – z. B. mittels Exklusivitätsvereinbarungen – daran hindern, mit WN BINZ Verträge über andere Lieferungen / Leistungen abzuschließen.

  1. Geheimhaltung / Vertrauliche Informationen / Rechte und Pflichten Soweit nicht im Einzelfall anders geregelt, gilt Folgendes:

15.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind sämtliche schriftliche, mündliche, digitale oder sonstige Informationen, die von WN BINZ an den Lieferanten offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich:

• Geschäftsgeheimnisse, Fertigungsmittel, Produkte, Software, Quellcodes, Know-how, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Beschreibungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Beschaffenheitsvereinbarungen, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanungen und

• Unterlagen und Informationen, die Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen sind, und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind.

Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten solche Informationen nicht, die

• der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch WN BINZ bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

• dem Lieferanten bereits vor der Offenbarung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

• vom Lieferanten ohne Nutzung oder Bezugnahme auf WN BINZ Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden;

• dem Lieferanten von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden.

15.2 Der Lieferant ist verpflichtet,

• Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Durchführung mit WN BINZ geschlossener Verträge und deren Zwecke zu verwenden;

• Vertrauliche Informationen nur gegenüber solchen Dritten offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für die Erfüllung des vertraglichen Zwecks angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Lieferant sicherstellt, dass diese Dritten die Regelungen unter dieser Ziffer 15 einhalten, als wären sie selbst durch diese direkt gegenüber WN BINZ gebunden;

• Vertrauliche Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung von vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften insbesondere zum Geheimnis- und Datenschutz einzuhalten;

Sofern der Lieferant aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offenzulegen, wird er WN BINZ hierüber unverzüglich informieren.

15.3 Nach Aufforderung von WN BINZ, sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erfüllung aller geschlossenen Verträge, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich sämtliche Vertrauliche Informationen zurückzugeben oder zu vernichten, sofern nicht mit WN BINZ vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Ist die Vernichtung oder Rückgabe aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht möglich, hat der Lieferant WN BINZ hierüber unverzüglich zu informieren und WN BINZ auf Wunsch die Möglichkeit zur Prüfung einzuräumen.

Auf Verlangen von WN BINZ hat der Lieferant schriftlich zu versichern, dass er, soweit möglich, sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen von WN BINZ vollständig und unwiderruflich gelöscht bzw. vernichtet hat.

15.4 WN BINZ hat hinsichtlich der Vertraulichen Informationen, unbeschadet der Rechte, die ihr nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen („GeschGehG“) zukommen, alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.

Der Lieferant erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die oben beschriebenen Zwecke – keine sonstigen Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen aufgrund dieser AGB.

15.5 Der Lieferant hat es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen außerhalb des jeweiligen Vertrags-Zweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen und/oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und/oder auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

15.6 Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen dem Lieferanten von WN BINZ überlassenen Produkten und/oder Gegenständen mit der Folge der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen (sog. „Reverse Engineering“) ist dem Lieferanten untersagt. Dies ist eine Beschränkung insbesondere im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2b, 2. Halbsatz GeschGehG.

15.7 Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

15.8 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Vertrags- und Lieferbeziehung hinaus Bestand, solange die Vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind.

  1. Aufrechnungs- / Zurückbehaltungsrechte

16.1 Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen Ansprüche von WN BINZ ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch des Lieferanten ist rechtskräftig festgestellt oder von WN BINZ anerkannt.

16.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft wie die Forderung von WN BINZ beruht. Im Übrigen stehen dem Lieferanten keine Zurückbehaltungsrechte zu.

  1. Schriftform

Der Abschluss eines Vertrages, seine Änderung und Ergänzung sowie seine Aufhebung oder Beendigung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.

  1. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von WN BINZ genannte Lieferadresse. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von WN BINZ ist der Sitz von WN BINZ.

18.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen WN BINZ und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.

18.3 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von WN BINZ, sofern es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.

  1. Schlussbestimmungen / Ausschluss abweichender AGB des Lieferanten / Vorrang der deutschen Fassung

19.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder sonstige abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn WN BINZ sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

19.2 Die Geltung von einzelnen Bedingungen oder Klauseln des Lieferanten, die von diesen AGB abweichen oder diese ergänzen, ist auch dann ausgeschlossen, wenn WN BINZ diesen nicht widersprochen hat oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos angenommen hat.

19.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

19.4 Der Lieferant kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit WN BINZ nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WN BINZ auf einen Dritten übertragen. WN BINZ wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Lieferant informiert WN BINZ unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit WN BINZ zu übertragen.

19.5 Diese AGB werden in deutscher und englischer Fassung vereinbart. Im Falle von Abweichungen beider Fassungen voneinander hat die deutsche Fassung Vorrang.